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Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach Rechtsänderung, Altfälle, Nachteilsbegriff; Bauleitplanung: Gemeinwohlerfordernis, Ausrichtung von Entwicklungsmaßnahmen, Genehmigungserfordernis bei schwebend unwirksamen Altverträgen) »1. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts auch auf Normenkontrollverfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind. 2. Die entwicklungsrechtliche Genehmigungspflicht zielt auf privatrechtsgestaltende Wirkungen im Vorfeld des Eigentumserwerbs ab. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nF ist deshalb auch gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Antragsteller an einem Grundstück im Entwicklungsbereich noch nicht dinglich verfestigt sind. 3. Das Gemeinwohlerfordernis des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB muß sich auch auf die Anwendbarkeit des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums beziehen. 4. Entwicklungsmaßnahmen müssen auf die Schaffung von etwas qualitativ Neuem ausgerichtet sein. Sie kommen im Gegensatz zu sanierungsrechtlichen Maßnahmen, bei denen trotz teilweisem Abriß und Neubebauung zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände die weitgehende Erhaltung der vorhandenen Substanz und des Gebietscharakters angestrebt wird, in Gebieten mit größeren Freiflächen zur Anwendung, die baulich noch entwickelt werden können, oder in Bereichen, deren weitere Bebauung die Entwicklung insgesamt noch in eine andere Richtung führen kann. In Zweifelsfällen ist entscheidend, welche bodenrechtliche Instrumente zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele erforderlich sind. 5. Das Genehmigungserfordernis für rechtsgeschäftliche Veräußerungen und schuldrechtliche Verträge (§ 169 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB) erfaßt auch Verträge, die bei Inkrafttreten der Entwicklungsbereichsverordnung noch schwebend unwirksam waren, sowie alle zum Vollzug der Veräußerung erforderlichen Rechtsakte. 6. Aus den

OVG Berlin (2 A 7.94) | Datum: 28.11.1997

I. Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof vom 8. Juli 1993 (GVBl S. [...]

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